Weitere wichtige Informationen für Dich
Honorar, Kostenerstattung
- Das Honorar ist in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Sitzung in Form der Kartenzahlung zu begleichen. Wenn eine Erstattung durch einen Kostenträger gewünscht ist, wird nach Abschluss der Behandlung eine Abrechnung, wenn möglich in Anlehnung an das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), erstellt, die zur Kostenerstattung eingereicht werden kann.
- Der Patient ist Schuldner des Honorars. Eine nicht oder nicht vollständige Erstattung durch Kostenträger berührt die Fälligkeit der Rechnung nicht.
Ausfallhonorar
- Der Heilpraktiker betreibt eine Bestellpraxis. Behandlungstermine werden langfristig geplant, um einen reibungslosen Ablauf in der Praxis zu gewährleisten und längere Wartezeiten für Patienten zu vermeiden.
- Zur Vermeidung von Leerläufen ist es daher erforderlich, dass Behandlungstermine, die nicht wahrgenommen werden, frühzeitig abgesagt und anderen Patienten zur Verfügung gestellt werden.
- Versäumt der Patient einen fest vereinbarten Behandlungstermin, schuldet er dem Heilpraktiker ein Ausfallhonorar in Höhe des Betrages, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht. Abzüglich eines pauschalen Abzugs von 10–20 %.
- Dies gilt nicht, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war. Der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei, bleibt hiervon unberührt, ebenso der Nachweis eines höheren Schadens durch den Heilpraktiker.
Aufklärung, Hinweise
- Die Behandlung ersetzt eine ärztliche Diagnose und Therapie nicht bzw. nicht vollständig. Sofern ärztlicher Rat erforderlich ist, sei es aufgrund der Art der Erkrankung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wird patientenseitig sofort eine Weiterbehandlung durch einen Arzt veranlasst.
- Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
- Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen keine Behandlungskosten des Heilpraktikers.
- Versicherte bei privaten Krankenkassen mit Voll- oder Zusatzversicherung können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Der Erstattungsanspruch gegenüber einem Kostenträger ist vor Beginn der Therapie vom Patienten eigenverantwortlich zu klären und durchzuführen. Hierzu erforderliche Unterlagen (u. a. Rechnungen) händigt der Heilpraktiker dem Patienten (bei beihilfeberechtigten Personen in doppelter Ausfertigung) aus.
- Die Erstattungen der PKV oder ggf. der staatlichen Beihilfe sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen den Beträgen aus dem Gebührenverzeichnis und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit des vereinbarten Heilpraktiker-Honorars. Der Honoraranspruch des Therapeuten ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungsleistung und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.
Schweigepflicht
- Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Wissen, das er in seiner Berufsausübung erhält, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen davon sind gesetzliche Vorschriften, die zur Weitergabe von Daten verpflichten. Im Falle eines Auskunftsersuchens, z. B. durch Kostenträger oder Bezugspersonen, muss der Heilpraktiker durch den Patienten schriftlich von der Schweigepflicht entbunden werden.
Mitteilungspflicht des Patienten
- Der Patient verpflichtet sich, den Heilpraktiker wahrheitsgemäß und vollständig ohne Aufforderung eigenständig über anderweitige Medikationen und Behandlungen zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen bei Bedarf aktualisiert werden.
